Das muss Ihre Kasse jetzt können
Es ist die seit Jahren einschneidendste Änderung für alle, die für Bargeschäfte elektronische Kassen nutzen: Ab 1.1.2020 müssen elektronische Kassen mit einer Technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) gegen Manipulationen geschützt sein. Das gilt nicht nur für neue, sondern auch für Bestandskassen. Für Sie heißt das: Sie müssen Ihre Kasse nachrüsten oder eine neue Kasse mit TSE kaufen. Erkundigen Sie sich bei Ihrem Kassenhersteller, ob und wann Ihre Kasse mit einer TSE nachgerüstet werden kann.
Darüber hinaus gibt es weitere neue Anforderungen an Kassen und die Kassenführung. Betriebsinhaber müssen alle neu angeschafften elektronischen Kassen und Kassensysteme inklusive ihrer TSE innerhalb eines Monats an die Finanzverwaltung melden. Alle vor dem 1. Januar 2020 angeschafften Kassen müssen bis 31. Januar 2020 gemeldet werden. Desweiteren gibt es ab 2020 eine Belegabgabepflicht.
Es ist damit zu rechnen, dass die Finanzbehörden verstärkt mit unangekündigten Kassen-Nachschauen prüfen werden, ob die neuen Kassenanforderungen auch eingehalten werden. Deshalb sollten Sie das Thema zeitnah angehen.
Schauen Sie dazu auch:
Erklärvideo
Update: Übergangsfrist
Elektronische Kassen: Übergangsfrist für die technische Sicherheitseinrichtung
Ab dem kommenden Jahr gelten für elektronische Aufzeichnungen und Kassensysteme neue rechtliche Vorgaben. Manipulationen sollen dabei v.a. mit der zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung „TSE“ verhindert werden. Entsprechend ausgerüstete Kassensysteme sind aber bislang noch nicht flächendeckend verfügbar. Das BMF hat deshalb eine Nichtbeanstandungsregelung bis zum 30.09.2020 erlassen.
Das BMF hat sich mit der Nichtbeanstandungsregelung den tatsächlichen Umständen angepasst. Es ist nicht möglich, die gesetzlichen Vorgaben zu erfüllen, da diese Systeme gar nicht verfügbar sind, deshalb dürfen auch keine Sanktionen erfolgen. Steuerpflichtige sollten dennoch versuchen, schnellstmöglich aufzurüsten. Ob das BMF noch eine weitere Verlängerung gewähren wird, kann derzeit nicht abgeschätzt werden.
Die Mitteilungspflicht d.h. die Anmeldung der Kassen beim Finanzamt, gilt jedoch unverändert, (mit Ausnahme für Registrierkassen, für die die Übergangsregelung bis zum 31.12.2022 gilt.*) Ebenso gilt die Belegausgabepflicht ab 1.1.2020.
* ) Übergangsregelung für Registrierkassen
Bis dato gesetzeskonforme Registrierkassen, die nach dem 25.11.2010 angeschafft wurden und nicht mit einer TSE aufrüstbar sind, dürfen ausnahmsweise noch bis zum 31.12.2022 weiter genutzt werden. Die Nichtnachrüstbarkeit des Kassensystems muss dabei durch den Hersteller bestätigt werden und zur Verfahrensdokumentation hinzugefügt werden. PC-Kassensysteme sind generell von der Übergangsregelung ausgenommen und müssen auf jeden Fall pünktlich bis zum 01.01.2020 nachgerüstet werden!
Anwendungserlass des BMF: hier