Corona 
450-Euro-Grenze darf im Minijob überschritten werden

Planen Sie als Arbeitgeber aufgrund der Corona-Krise eine Sonderzahlung an die Arbeitnehmer – auch im Minijob -, so kann hierfür Steuerfreiheit eintreten. Eine solche Steuerbegünstigung wirkt sich auch auf die Beitragspflicht in der Sozialversicherung aus. Laut Aussage des Bundesministerium der Finanzen sollen Sonderzahlungen für Beschäftigte in der Corona-Krise bis zu einem Betrag von 1.500 Euro im Jahr 2020 steuer- und sozialversicherungsfrei sein.

Dies kann Sonderzahlungen oder Sachleistungen, die den Beschäftigten zwischen dem 1. März 2020 und dem 31. Dezember 2020 vom Arbeitgeber gewährt werden, betreffen.

Eine weitere Bedingung für die Steuer- und Sozialversicherungsfreiheit ist, dass eine zusätzliche Zahlung geleistet wird. Sie muss somit hinzukommend zum Arbeitslohn gezahlt werden und nicht zum Beispiel zur Abgeltung von Überstunden. Damit möchte die Bundesregierung die besondere Leistung der Beschäftigten in der Corona-Krise anerkennen.

Steuer- und beitragsfreie Zahlungen dürfen grundsätzlich auch zusätzlich zum Verdienst im Minijob gezahlt werden und beeinflussen die Verdienstgrenze von 450 Euro im Monat nicht.

Mehr zu Minijobs im Allgemeinen und im Besonderen finden Sie hier.