
Abzugsfähigkeit von Schulgeldzahlungen an andere Einrichtungen
Schulgeldzahlungen können als Sonder-ausgaben abzugsfähig sein. Das setzt vo-raus, dass die Schule in freier Trägerschaft betrieben oder überwiegend privat finan-ziert wird und zu einem durch die zustän-dige Behörde (z. B. Landesministerium o-der Kultusministerkonferenz der Länder) anerkannten Abschluss oder dem einer öffentlichen Schule gleichwertig aner-kannten Abschluss führt.
Auch andere Einrichtungen, die nicht selbst zu einem Schulabschluss führen, aber ordnungsgemäß auf einen aner-kannten Abschluss vorbereiten, sind be-günstigt. Die staatliche Anerkennung be-zieht sich in diesem Fall jedoch nur auf den anzuerkennenden Abschluss. Die wei-tere Voraussetzung, die ordnungsgemäße Vorbereitung, unterliegt nach dem Ge-setz keinem besonderen Anerkennungsverfahren durch eine Schulbehörde. Damit obliegt die Prüfung dieser Voraussetzung nach Auffassung des Bundesfinanzhofs -entgegen der Auffas-sung der Finanzverwaltung – den Finanzbehörden. Diesen steht es jedoch frei, sich an die zu-ständige Schulbehörde zu wenden und deren Einschätzung zur Erfüllung der schulischen Krite-rien, wie der ordnungsgemäßen Vorbereitung auf einen anerkannten Abschluss, zu berück-sichtigen.