Verlängerte Sonderregeln zum Kurzarbeitergeld

Am 11.03.2022 billigte der Bundesrat einen entsprechenden Bundestagsbeschluss. Das Gesetz-erhöht die maximale Bezugsdauer des Kurzarbeitergelds auf 28 statt bisher 24 Monate. Bis zum 30.06.2022 gilt der vereinfachte Zugang zur Kurzarbeit fort, ebenso die erhöhten Leistungssätze bei längerer Kurzarbeit der Beschäftigten und die Anrechnungsfreiheit für Einkommen aus geringfügiger Beschäftigung, die jemand während der Kurzarbeit aufnimmt. Sie waren eigentlich bis zum 31.03.2022 befristet.

Zusätzlich werden von den bisherigen pandemiebedingten Sonderregelungen bis zum 30.06.2022 fortgeführt: die Anrechnungsfreiheit von Minijobs auf das Kurzarbeitergeld,
 die erhöhten Leistungssätze bei längerer Kurzarbeit und
 der erleichterte Zugang zur Kurzarbeit
 die Zahl der Beschäftigten, die vom Arbeitsausfall betroffen sein müssen, bleibt von mindestens einem Drittel auf mindestens 10 Pro-zent abgesenkt und
 auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden wird weiter vollständig verzichtet.

Die Sozialversicherungsbeiträge sollen den Arbeitgebern nach dem 31.03.2022 weiter zur Hälfte er-stattet werden, wenn die Kurzarbeit mit Qualifizie-rung verbunden wird.

Mit der Fortführung der Sonderregelungen beim Kurzarbeitergeld soll sichergestellt werden, dass Beschäftigungsverhältnisse auch im 2. Quartal stabilisiert sowie Arbeitslosigkeit und Insolvenzen vermieden werden können.