Umsatzsteuerpflicht bei Fahrschulunterricht ist zweifelhaft
Der Bundesfinanzhof zweifelt daran, dass die Erteilung von Fahrschulunterricht zum Erwerb
der Fahrerlaubnisklassen B (Fahrzeuge bis 3.500 kg, in erster Linie also Pkw) und C1
(Fahrzeu-ge bis 7.500 kg) der Umsatzsteuer unterliegt. Nach nationalem Recht sind diese
Unterrichts-leistungen steuerpflichtig. Das Gericht hält es jedoch für möglich, dass diese
Leistungen aus Gründen des Unionsrechts steuerfrei sind. Es hat die Frage der
Umsatzsteuerpflicht daher dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) zur Klärung
vorgelegt.
Hinweis: Die vom EuGH zu treffende Entscheidung ist von erheblicher Bedeutung für die
Umsatzbe-steuerung aller Fahrschulen. Sollte er zu dem Ergebnis kommen, dass diese
Fahrschulleistun-gen umsatzsteuerfrei sind, können Fahrschulen sich direkt auf das
Unionsrecht berufen. Ent-sprechende Umsatzsteuerfestsetzungen sollten daher unbedingt
offengehalten werden.

Zu den Steuerthemen November (PDF)