Steuerliche Erleichterungen und Bürokratieabbau bei kleineren Beträgen
Zwei Änderungsgesetze bescheren Unternehmern – vornehmlich rückwirkend zum 1. Januar
2017 – steuerliche Erleichterungen und Vereinfachungen im Umgang mit kleineren Beträgen:
Kleinbetragsrechnungen
 Die Grenze für Kleinbetragsrechnungen wurde angehoben. Rechnungen, deren
Gesamtbetrag 250 € (bisher: 150 €) nicht übersteigt, müssen weniger Pflichtangaben
enthalten. Beispielsweise sind die Angaben zum Leistungsempfänger und zum
Ausweis des Umsatzsteuerbetrags entbehrlich.
Lohnsteuer
 LohnsteuerAnmeldungen sind vierteljährlich abzugeben, wenn die abzuführende
Lohnsteuer für das vorangegangene Kalenderjahr mehr als 1.080 €, aber nicht mehr
als 5.000 € (bisher: 4.000 €) betrug.
 Für eine Pauschalierung der Lohnsteuer bei kurzfristig Beschäftigten darf der

Arbeitslohn während der Beschäftigungsdauer 72 € (bisher: 68 €) durchschnittlich je
Arbeitstag nicht übersteigen.
Geringwertige Wirtschaftsgüter
 Die Grenze für die Anschaffungs- oder Herstellungskosten geringwertiger
Wirtschaftsgüter (GWG), die nach dem 31. Dezember 2017 angeschafft oder
hergestellt werden, wird von 410 € auf 800 € angehoben. Betragen die Anschaffungs-
oder Herstellungskosten weniger als 250 €, können sie sofort als Aufwand erfasst
werden, ohne in ein besonderes, laufend zu führendes Verzeichnis aufgenommen zu
werden. Bisher betrug diese Grenze 150 €.
 Für nach dem 31. Dezember 2017 angeschaffte oder hergestellte Wirtschaftsgüter,
deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten über 250 € (bisher: 150 €), aber nicht
mehr als 1.000 € betragen, kann ein über fünf Jahre gleichmäßig abzuschreibender
Sammelposten gebildet werden.

Zu den Steuerthemen September (PDF)