Steuerliche Erleichterungen und Bürokratieabbau bei kleineren Beträgen
Zwei Änderungsgesetze bescheren Unternehmern – vornehmlich rückwirkend zum 1. Januar
2017 – steuerliche Erleichterungen und Vereinfachungen im Umgang mit kleineren Beträgen:
Kleinbetragsrechnungen
Die Grenze für Kleinbetragsrechnungen wurde angehoben. Rechnungen, deren
Gesamtbetrag 250 € (bisher: 150 €) nicht übersteigt, müssen weniger Pflichtangaben
enthalten. Beispielsweise sind die Angaben zum Leistungsempfänger und zum
Ausweis des Umsatzsteuerbetrags entbehrlich.
Lohnsteuer
LohnsteuerAnmeldungen sind vierteljährlich abzugeben, wenn die abzuführende
Lohnsteuer für das vorangegangene Kalenderjahr mehr als 1.080 €, aber nicht mehr
als 5.000 € (bisher: 4.000 €) betrug.
Für eine Pauschalierung der Lohnsteuer bei kurzfristig Beschäftigten darf der
Arbeitslohn während der Beschäftigungsdauer 72 € (bisher: 68 €) durchschnittlich je
Arbeitstag nicht übersteigen.
Geringwertige Wirtschaftsgüter
Die Grenze für die Anschaffungs- oder Herstellungskosten geringwertiger
Wirtschaftsgüter (GWG), die nach dem 31. Dezember 2017 angeschafft oder
hergestellt werden, wird von 410 € auf 800 € angehoben. Betragen die Anschaffungs-
oder Herstellungskosten weniger als 250 €, können sie sofort als Aufwand erfasst
werden, ohne in ein besonderes, laufend zu führendes Verzeichnis aufgenommen zu
werden. Bisher betrug diese Grenze 150 €.
Für nach dem 31. Dezember 2017 angeschaffte oder hergestellte Wirtschaftsgüter,
deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten über 250 € (bisher: 150 €), aber nicht
mehr als 1.000 € betragen, kann ein über fünf Jahre gleichmäßig abzuschreibender
Sammelposten gebildet werden.